Der Skandal und die Diskussionen rund um das Thema Dieselfahrzeuge, sind derzeit in aller Munde. Viele Firmenchefs suchen daher vermehrt nach Alternativen zum eigenen Fuhrpark. Was vor allem Fahrradhändler freuen wird, ist die Tatsache, dass sich die Suche auch in Richtung E-Bikes erstreckt. Doch geht es hier nur um ein kleines Strohfeuer oder werden E-Bikes ein fester Bestandteil geschäftlicher Fuhrparks?
Übersicht
E-Bikes und Co. auf dem Vormarsch
E-Bikes oder auch vielen als Pedelecs bekannt, haben in den vergangenen Jahren einen wahren Hype erlebt und geht es nach den Wünschen von Verantwortlichen, sollen jedes Jahr etwa weitere 100.000 neue E-Bikes als Diensträder auf Deutschlands Straßen kommen. Arbeitgeber können jedoch ihren Angestellten ein E-Bike oder ein E-Fatbike als Dienstfahrrad nicht einfach vor die Nase stellen, sondern müssen vorab einige wichtige Faktoren berücksichtigen. Denn gegen die allgemeine Vermutung ist nicht jedes E-Bike gleich. Die speziellen Fahrräder mit Elektroantrieb werden nämlich in unterschiedliche Typen unterteilt. So unterscheidet man beispielsweise zwischen E-Bikes, Pedelec 45, S-Pedelec oder Pedelec 25. Dabei geht es natürlich nicht allein um die jeweilige Ausstattung des elektronischen Gefährtes, sondern vor allem um die Verschiedenheiten innerhalb des Verkehrsrechts.
Mit oder ohne Führerschein
In Deutschland ist das Pedelec 25 das mit großem Abstand am häufigsten gewählte Elektrofahrrad. Mit bis zu 250 Watt kommt der Fahrradfahrer auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25km/h, was auch der Grund dafür ist, dass das Pedelec laut Straßenverkehrsgesetz auch noch als Fahrrad zählt. Es gibt keine Einschränkung beim Alter und auch ein Führerschein oder eine Helmpflicht ist nicht vom Gesetzgeber her vorgeschrieben. Des Weiteren muss weder ein Kennzeichen verwendet werden und auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird nicht vorausgesetzt. Anders sieht es bei dem Pedelec 45 und dem S-Pedelec aus. Beide haben dieselbe Funktionsweise wie auch das Pedelec 25, allerdings stuft das Verkehrsrecht diese als Kleinkraftrad ein. Mit bis zu 500 Watt kann nämlich eine Höchstgeschwindigkeit von 45km/h erzielt werden, was sowohl einen Führerschein AM und eine Betriebserlaubnis erforderlich macht. Zusätzlich besteht die Pflicht zur Haftpflichtversicherung und Kennzeichen. Arbeitnehmer auf einem solchen Gefährt müssen einen Helm tragen und das Elektrofahrrad muss mit einem Rückspiegel ausgestattet sein.
E-Bikes sind Kleinkrafträder und Leichtmofas
Bei E-Bikes sieht das ganze Unterfangen ganz ähnlich aus. Kann das E-Bike eine maximale Geschwindigkeit von 25km/h fahren, dann gehört es in das Segment Mofas, was wiederum einen Mofa-Führerschein notwendig macht. Bei einer möglichen Geschwindigkeit von 45km/h gehört das Bike zu den Kleinkrafträdern und setzt damit einen Führerschein AM voraus. Arbeitgeber sollten sich daher vorab einschlägig mit den unterschiedlichen Fahrradtypen auseinandersetzen und auch die steuerlichen Aspekte sollten nicht außer Acht gelassen werden.
Von der 1-Prozent-Regel bis zum Fahrtenbuch
Mit der einfachen Anschaffung eines elektronischen Fahrrads hat ein Arbeitgeber noch lange nicht sein Soll erreicht, denn auch steuerliche Faktoren gilt es, zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2012 haben die verantwortlichen Finanzbehörden darüber entschieden, dass sämtliche Diensträder wie Dienstwagen einzustufen sind und somit der gleichen steuerlichen Regelung unterliegen. Firmenchefs müssen daher ein Dienstfahrrad auch als geldwerten Vorteil versteuern, wenn einer privaten Nutzung freigegeben wurde. Im Falle eines Dienstwagens stellt sich immer die Frage, ob 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch. Diese Überlegung entfällt bei einem E-Bike eigentlich, da sich der Aufwand eines Fahrtenbuches als kaum lohnenswert herausgestellt hat.
Fazit
Neben einer ausgewogenen Ernährung zum Beispiel mit gesundem Dörrobst ist Bewegung das Wichtigste für ein bewusstes und gesundes Leben.
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